Fall 35: „Achse des Guten“ triumphiert über Correctiv: Oberlandesgericht Karlsruhe untersagt rechtswidrigen „Faktencheck“

Als „Faktenchecker“ sollte man eine Meinung von einer Tatsachenbehauptung unterscheiden können. Und dasselbe gilt für den Unterschied zwischen einer These und einer Tatsachenbehauptung. Herausforderungen, die sich allerdings für die umstrittene Firma Correctiv und ihren selbsternannten obersten Wahrheitswächter Schraven wiederholt als zu groß erwiesen. Jetzt mussten die kontroversen „Faktenchecker“ erneut eine empfindliche Niederlage vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hinnehmen.

“CORRECTIV – Recherchen für die Gesellschaft gemeinnützige GmbH“ hat Macht und Geld. Macht, weil die Wahrheitsfinder als „Faktenchecker“ auf Facebook den Daumen über Inhalte heben und senken können, das letzte Wort darüber haben, was „wahr“ oder „falsch“ ist. Geld, weil Sie Millionen in der Kasse haben, davon auch sechsstellige Beträge aus des Steuerzahlers Portemonnaie (vom Auswärtigen Amt € 44.000,00 in 2020, von der Staatskanzlei NRW € 60.000,00 in 2020 usw., hier kann man sich das im Detail anschauen). Das Geld wird, wie wir jetzt wissen und wie gerichtlich bestätigt wurde, auch dafür verwandt, rechtswidrig in die Meinungsfreiheit einzugreifen und wiederholt in wettbewerbswidriger Weise weltanschauliche Gegenspieler zu diffamieren.

Senkt Correctiv auf Facebook den Daumen und ruft „Falsch“, hat das für den Betroffenen auch wirtschaftlich drastische Folgen. Die Sanktion reduziert die Reichweite auf Facebook um 80%, was wie ein Vertriebsverbot, wie ein Spam-Filter wirkt. Der Beitrag kann nicht beworben werden, die Reputation des Verfassers wird beschädigt, bei Wiederholungen droht der Verlust des Accounts.

Schraven, der Geschäftsführer des kontroversen Unternehmens, hier vor seiner ersten Niederlage, wehrt sich gegen die gerichtliche Inanspruchnahme, weil „Faktenchecks wichtig sind für unsere Gesellschaft“, denn nur auf der Basis von Fakten „haben wir tatsächliche Meinungsfreiheit“. Und „wenn wir einfach nur Gerüchte rausposaunen und falsche Informationen verbreiten“, führt das dazu, „unsere Gesellschaft auseinanderzutreiben und zu desintegrieren“. Dagegen tritt Schraven, der Großintegrator, mit seiner Truppe von Putzerfischen an, solchen Spaltern wie der „Achse des Guten“ oder Tichy das Handwerk zu legen.

In der juristischen Literatur werden die Faktenchecks auf Facebook als rechtswidrig erachtet. Denn wenn eine Meinung oder die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer streitigen These weder gegen allgemeine Gesetze noch gegen Rechte Dritter noch gegen wirksame Nutzungsbedingungen verstößt, darf sie nicht herauf- oder herabgestuft werden. Geschieht dies doch, liegt medienrechtlich eine unzulässige Diskriminierung und wettbewerbsrechtlich eine Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Medien in Gestalt einer unlauteren Herabsetzung und gezielten Behinderung vor, vergl. Peukert, Faktenchecks auf Facebook aus lauterkeitsrechtlicher Sicht, WRP 2020, 391 ff.

Im Mai 2020 verbot dann das Oberlandesgericht Karlsruhe Correctiv in einem mittlerweile rechtskräftigen Grundsatzurteil eine Meinung als „falsch“ zu bewerten. Das Unwerturteil richtete sich gegen einen auf Facebook verlinkten Artikel aus „Tichys Einblick“. Das Verfahren wurde von „Meinungsfreiheit im Netz“ finanziert.

Unmittelbar nachdem das Urteil verkündet war, schlugen die Wahrheitsrichter erneut zu. Auf der „Achse des Guten“ erschien kurze Zeit später ein Text („Bericht zur Coronalage 23.06.2020: Rinderwahn“), in dem sich Dr. Gunter Frank mit der Frage befasst, ob den vielen positiven Corona-Tests in Schlachthöfen andere, nämlich die für Menschen harmlosen Rindercorona-Virentrümmer zugrunde liegen könnten. Er stellt dazu eine These auf, die er zur Überprüfung stellt (wörtlich: „Welche Fragen müssten geklärt werden, um diese These zu überprüfen?“).

Die Faktencheckerin Alice Echtermann von Correctiv („Für eine Reportage über ihren Heimat-Stadtteil in Bremen wurde sie 2019 mit dem Dritten Preis des Ralf-Dahrendorf-Preis für Lokaljournalismus ausgezeichnet“), vor kurzem noch Online-Journalistin beim „Weser-Kurier“ („Karte mit öffentlichen Brauchtumsbränden – Hier lodern in Bremen Osterfeuer“), nahm sich dem Text an und urteilte: „Teilweise falsche Informationen – Von unabhängigen Faktenprüfern geprüft.“ Diese Markierung war fortan bei Facebook überall angebracht, wo der Text von Dr. Frank auftauchte. Warum? Weil Frau Echermann offenbar eine These nicht von einer Tatschenbehauptung zu unterscheiden vermochte. Das, was die Mitarbeiterin von Correctiv getan hat, ist keine journalistisch oder wissenschaftlich saubere Widerlegung einer These

Es ist mangelhafter und weltanschaulich kontaminierter Journalismus mit aktivistischem Gepräge, wie ihn Correctiv leider häufig produziert.

Auch „Die Achse des Guten“ wollte sich diesen erneuten Rechtsbruch nicht bieten lassen und klagte mit Unterstützung von „Meinungsfreiheit im Netz“. Nachdem das Landgericht Mannheim, wie schon im Tichy-Verfahren, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ablehnte, hatte die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe Erfolg. Das Gericht (Urteil vom 28.10.2020, 6 W 32/20) verbot auch diesen „Faktencheck“ als rechtswidrig (Rechtsmittel sind möglich).

Prof. Dr. Peukert von der Goethe-Universität in Frankfurt am Main brachte die Kernfrage dieser Streitigkeiten auf den Punkt:

„Nicht zuletzt steht die fundamentale Frage im Raum, wer in einer offenen Gesellschaft legitimerweise über wahre/richtige und falsche Meldungen entscheiden soll.“

Correctiv jedenfalls nicht. Wie lange staatliche Stellen einen wiederholt verurteilten Rechtsbrecher noch mit Steuergeldern dabei unterstützen wollen, in die Freiheitsrechte ihrer Bürger einzugreifen, wird dem Vernehmen nach demnächst sogar Gegenstand einer kleinen Anfrage an die Bundesregierung sein. Zumal sich auch bei dem Umgang mit den Geldern durch Correctiv eine Reihe von Fragen stellen, die einer Beantwortung bedürfen.

Wer glaubt, dass ausgerechnet diese beiden Fälle, die wir mit „Meinungsfreiheit im Netz“ vor Gericht gebracht hat, die einzigen waren, in denen Correctiv rechtswidrig agiert hat, könnte einem Irrtum unterliegen. Durch seine Prozeßniederlagen ist von Correctiv aus den dort vereinnahmten Spenden ein fünfstelliger Betrag aufzubringen, von dem ein erheblicher Teil in den Fonds zurückfliessen wird, um weiter auch gegen rechtwidrige Faktenchecks vorzugehen.

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