Fall 24: Tichys Einblick GmbH / Correctiv gGmbH – Klage wg. „Faktencheck“

UPDATE Mai 2020: Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Entscheidung des Landgerichts Mannheim aus November 2019 abgeändert und den beanstandeten Faktencheck mit einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 27.05.2020 verboten.

 

Wir halten das aktuell bei Facebook betriebene Verfahren des sog.“Faktenchecks“ aus mehreren Gründen für rechtswidrig und führen dies jetzt in einem Verfahren gegen „Correctiv“ einer gerichtlichen Klärung zu.

(Presse-) Meldungen, die dem politisch der Linken zuzuordnenden Prozeßgegner nicht gefallen, werden von diesem beim „Teilen“ auf Facebook mit einem Sticker versehen, der im hier streitigen Fall so lautete:

CORRECTIV.ORG Fact-Check

Nein: Es sind nicht ‚500 Wissenschaftler‘;

Behauptungen teils falsch“.

Vorliegend geht es um die Abwehr von Maßnahmen, die einem Pressemedium sonst gerade nicht zur Verfügung stehen und die „Correctiv“ nur aufgrund der ihr von Facebook verliehenen Machtbefugnisse möglich sind. Hier geht es darum, daß „Correctiv“ mit den streitgegenständlichen Warnungen die Verbreitung eines Artikels von Tichys Einblick beschränkt und behindert und sich zugleich schmarotzerisch an die (verbleibende) Reichweite des Artikels anhängt.

Entscheidend für den Rechtsstreit ist die Frage, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Medium seine Bewertung über den Inhalt eines konkurrierenden Mediums nicht lediglich im Rahmen der eigenen Publikation veröffentlicht, sondern seine Kritik in Form einer Warnung unmittelbar mit der Publikation des angegriffenen Mediums verknüpft. Die Praxis bei Facebook, die zB „Correctiv“ weitreichende Befugnisse der Stigmatisierung und Diskriminierung erlaubt, ist vergleichbar mit der Situation, daß ein Medium auf dem Titelblatt eines Konkurrenten einen Sticker anbringen lässt, mit dem vor der Lektüre gewarnt und dazu aufgefordert wird, stattdessen das eigene Konkurrenzmedium zu lesen. Im Printbereich wäre eine solche Praxis – etwa das „Focus“-Mitarbeiter während der Auslieferung des „SPIEGEL“ einen „Focus“-Sticker auf dessen Titelseite aufkleben, oder umgekehrt – kaum denkbar. Im digitalen Bereich ist genau dies „Correctiv“ u.a. aufgrund der Kooperation mit Facebook möglich. Damit wird der Bereich der Auseinandersetzung mit publizistischen Mitteln überschritten und man bedient sich unlauterer Geschäftspraktiken.

„Correctiv“ wird von diversen Unterstützern mit Millionen Euro Spenden ausgestattet (zB George Soros‘ Open Society Foundation, Google, Facebook, Deutsche Telekom usw.).

„Correctiv“ ist kein neutraler Faktenchecker, sondern jedenfalls hier ein journalistischer Söldner, der durch die von uns gerichtlich angegriffene Methode des „Faktenchecks“ seine ideologischen Überzeugungen unter Ausnutzung der strukturellen Überlegenheit eines Monopolisten (Facebook) und unter Verstoß gegen die Grundrechte der Betroffenen rechtswidrig durchsetzen will und kann. Wir lassen diese wichtige Rechtsfrage jetzt gerichtlich klären.

Wie wenig neutral „Correctiv“ tatsächlich ist, ergibt sich auch daraus, dass die „Faktenchecker“ Tichys Einblick in ihren anwaltlichen Schriftsätzen mit dem Vorwurf des „Rechtspopulismus“ beschimpfen und unumwunden einräumen, publizistisch befinde man sich auf „anderen Planeten“. Dies belegt eine Befangenheit und Voreingenommenheit, die dem Anforderungsprofil an einen neutralen „Faktenchecker“ nicht genügen dürfte.

Fällt „Correctiv“ sein willkürliches Unwerturteil, „wird die Verbreitung des Contents eingeschränkt„. Durch die hier streitige Methode kann „Correctiv“ ihre herabsetzende Bewertung unter Ausnutzung der strukturellen Überlegenheit eines Monopolisten und unter Verwendung der nur für sie eingerichteten Diskreditierungsfunktion des sog. „Faktenchecks“ rechtswidrig durchsetzen. „Correctiv“ nutzt ein ihr von dem Monopolisten Facebook zur Verfügung gestelltes Instrument, das (hier) Tichy diskriminiert. Tichy steht keine Möglichkeit zu einem gleichwertigen Gegenschlag zur Verfügung.

Der „Faktencheck“ in seiner konkreten Form ist daher wettbewerbswidrig und verletzt auch Grundrechte aus Art. 3, 5 GG.

Diese Rechtsfrage ist von weitreichender Bedeutung und sollte daher höchstrichterlich geklärt werden. Für Ihre Unterstützung bedanken wir uns. Das Verfahren ist vor dem Landgericht Mannheim anhängig, dürfte aber, unabhängig vom Ausgang dort, durch die Instanzen gehen.

Die erstinstanzliche Entscheidung liegt jetzt vor. Mehr dazu hier.

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