Mit Beschluss vom 10.11.2022, BGH I ZB 10-22, der am 28.12.2022 zugestellt wurde, hat der Bundesgerichtshof unserer Rechtsbeschwerde stattgegeben und ein Ordnungsmittelverfahren an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Das Landgericht Bonn hatte zunächst ein Ordnungsgeld von € 60.000,00 verhängt, das Oberlandesgericht Köln hat diesen Beschluss und das Ordnungsgeld aufgehoben. In dieser Sache geht es ausschließlich um – wichtige – Formalien. Die Frage nämlich, wann Zustellungen an die großen Online-Plattformen in Deutschland erfolgen können und wann dies in Irland zu geschehen hat. Die Frage hat erhebliche Auswirkungen. Ohne „Meinungsfreiheit im Netz“ hätte es diese wichtige Entscheidung nicht gegeben. Zustellungen in Irland verursachen erhebliche Verzögerungen, die durch die vorsätzliche Obstruktionspolitik insb. von Meta Platforms nur noch gefördert wird. Kann zB eine einstweilige Verfügung in Deutschland zugestellt werden, wäre es oft möglich, diese vor Ablauf einer 30tägigen Sperre zuzustellen und die Sperre zumindest abzukürzen. Insb. dann, wenn Nutzer zB im Bereich des Landgerichts Köln ansässig sind, dessen Zivilkammer 28 schneller als jedes andere mit diesen Sachen befasste Gericht in Deutschland – und damit höchst nutzerfreundlich – entscheidet. Gehen die Unterlagen nach Irland, erfolgt eine Zustellung innerhalb von 30 Tagen fast nie (uns ist dies bislang zweimal gelungen, die Zustellung erfolgt über die Behörden und dauert in der Regel mindestens vier Wochen). In dem völlig nutzlosen wie verfassungswidrigen Netzwerkdurchsetzungsgesetz gibt es zumindest eine Vorschrift, die in die richtige Richtung geht (§ 5 NetzDG) und den inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestimmt. Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. Die Sache ist allerdings noch nicht final entschieden und hat das Potential auch noch den Europäischen Gerichtshof zu beschäftigen. Grund dafür ist auch die Inkompetenz des Gesetzgebers, der nicht in der Lage ist, eine nutzerfreundliche Regelung zu schaffen, wie ich sie im Rechtsausschuß des Bundestages wiederholt vorgeschlagen hatten.
Eine eingehende Analyse des Beschlusses des BGH stelle ich zurück, bin aber aus Sicht eines Nutzers, der schnell und konsequent Ansprüche gegen die Plattformen durchsetzen möchte, nicht mit allem einverstanden.
Ohne „Meinungsfreiheit im Netz“, also Ihre Unterstützung hätte es dieses Verfahren und die dringend erforderliche Klärung wichtiger Rechtsfragen gar nicht gegeben. Dafür bedanke ich mich noch einmal ausdrücklich. Sicher auch im Namen aller, die von den Aktivitäten dieser Initiative profitieren.