Fall 70: Achse des Guten gegen Twitter – Einstweilige Verfügung wegen Profillöschung

Am 17.10.2022 ging uns die einstweilige Verfügung des von uns angerufenen Landgerichts zu, mit dem Twitter die Löschung des Profils der „Achse des Guten“ (@Achgut_com) untersagt und dessen komplette Wiederherstellung angeordnet wurde. Der Beschluß erging nach Anhörung von Twitter. Twitter hat davon mit Schriftsätzen von insg. 41 Seiten Umfang (ohne Anlagen) Gebrauch gemacht hat. Dem Rechtsstreit ging die in Fall 68 geschilderte erste Löschung und freiwillige Wiederherstellung des Profils voraus.

Wir danken den Personen und Firmen, die „Meinungsfreiheit im Netz“ finanziell unterstützt haben, um aufwendige und wichtige Verfahren wie dieses zum – hier vorläufigen – Erfolg zu führen.

Grund für die Löschung des Profils war laut Twitter die Veröffentlichung von über 100 fast gleichlautenden Tweets durch die „Achse“, bei denen es sich aber ausschließlich um Reaktionen auf die auf Twitter kursierenden koordinierten Boykottaufrufe anonymer Personen handelte. Dazu bedienen sich die anonym bleibenden Nutzer meist des Stilmittels der an Werbekunden gerichteten rhetorischen Frage, z.B. ,,glaubt ihr es ist gut bei #achgut Werbung zu schalten…”. Einige der anonym bleibenden Nutzer sind mehrfach in Erscheinung getreten.

Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass hier besondere Umstände vorliegen, die der Anwendung der Richtline von Twitter zu Spam entgegenstünden. Eine Reihe von Passagen in dem Beschluss halten wir für besonders wichtig, einige davon zitieren wir nachstehend:

„Für schon im Ansatz unzutreffend halt das Gericht die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach die Gründe für den Verstoß gegen ihre ‚Richtlinie zu Plattformmanipulation und Spam‘ und die damit verbundene Vertragsverletzung unerheblich seien. Vielmehr ist es umgekehrt so, dass die Auslegung der Twitter-Regeln letztlich dahinstehen kann, da das von der Antragstellerin an den Tag gelegte Verhalten bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände unter keinem … Gesichtspunkt die Sanktion der Antragsgegnerin rechtfertigen könnte.“

„Es kann dahinstehen, ob sich der Antragsgegnerin nicht bereits aufgrund des Inhalts der vermeintlichen Spam-Tweets aufdrängen musste, dass hier keine ‚übliche‘ Konstellation gegeben war. Denn sämtliche 125 Tweets der Antragstellerin waren Antworten auf Tweets einiger anderer Nutzer, die ihrerseits zwar vom Wortiaut her nicht identisch waren, deren identische Stoßrichtung sich aber leicht erschloss. Zudem hatten sich diese anderen Nutzer unter einem eigenen, gemeinsamen Hashtag, #AchBesserCrew ….., versammelt. Das Charakteristische des vorliegenden – unstreitigen – Sachverhalts besteht darin, dass die Antragstellerin mit ihren identischen oder sehr ähnlichen Tweets auf Tweets anderer Nutzer, und zwar Boykottaufrufe, bloß reagierte.“

Wenig schmeichelhaft für Twitter:

„Aufseiten der Antragstellerin ist zum einen deren Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Wie schon durch die Boykottaufrufe der Drittnutzer erleidet die Antragstellerin durch die Account-Sperrung eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Entfaltungsfreiheit, weil ihre Reputation und ihre Finanzierung infrage gestellt werden. Die Antragsgegnerin wird damit – sicher unbeabsichtigt – zur Vollstreckerin der Boykotteure.“

Ein wichtiger Fingerzeig in Richtung möglicher gerichtlicher Bedenken gegen die Boykottaufrufe:

Die Antragsgegnerin hätte es schließlich selbst in der Hand, ein kritisches Auge auf die Boykottaufrufe der #AchBesserCrew zu werfen. Dadurch könnte sie ggf. erreichen, dass die Anlässe für die Antragstellerin, sich gegen Boykottaufrufe zur Wehr zu setzen, zurückgehen.“

Twitter kann Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen oder sie als endgültige Regelung anerkennen.

 

 

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