Fall 47: Kai P. / Facebook – Blockieren eines Artikels aus der NY Post zu „Black Lives Matter“

In den USA findet gerade ein heisse Debatte über die Immobiliengeschäfter der Co-Gründerin von „Black Lives Matter“ (BLM), Patrisse Khan-Cullors, statt, einer erklärten Marxistin. Während die von BLM initiierten Proteste die USA erschütterten, erwarb Frau Khan-Cullors Immobilien für Millionen von Dollar. Darunter ist eine Villa zum Kaufpreis von $ 1.4 Millionen in Topanga Canyon, wo der Anteil der Schwarzen an der Bevölkerung mit nur 1,4% relativ gering ist. Kai P. wollte auf Facebook einen Artikel der NY-Post teilen, der sich mit diesem Thema beschäftigt („Inside BLM co-founder Patrisse Khan-Cullors’ million-dollar real estate buying binge„). Facebook hinderte ihn daran, da ein Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ vorliege. Wogegen genau, blieb offen. Hierbei handelt es sich um einen indiskutablen, und rechtswidrigen Eingriff in die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, den wir gerichtlich untersagen lassen wollen.

Facebook wurde am 16.04.2021 abgemahnt. Ein ähnlicher Fall ist bereits vor dem Landgericht Köln gegen Twitter anhängig. Auch dort sollte kurz vor der Wahl ein Artikel, der US-Präsident Biden kritisierte, an der Verbreitung behindert werden.

In diesem Verfahren war uns – allein – daran gelegen, dass die journalistischen Inhalte des blockierten Artikels verbreitet werden können. Erst im Laufe des Verfahren hat sich Facebook überhaupt zu den Gründen der Blockierung des Links geäußert. Danach war durch einzelne Angaben in den verlinkten Anzeigen von US-Maklern die Privatadresse der Aktivistin zu ermitteln. An einer Veröffentlichung der Privatadresse der dort genannten Person bestand naturgemäß keinerlei Interesse. Dieser Sachverhalt hat sich, da Facebook dies nicht schon bei der Blockierung des Links, sondern erst in diesem Verfahren nach Rechtshängigkeit erläutert hat, erst im Laufe des Prozesses herausgestellt. Dies anzunehmen Bestand keinerlei Veranlassung, umso weniger als das Unternehmen, so die FAZ „mit politischer Schlagseite löscht“. Da die Privatadresse einer politisch polarisierenden Person schutzwürdig ist, haben wir hier – und nur deshalb – die Ansprüche nicht weiter verfolgt.

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