Fall 37: Kai Parthy / Twitter wg. Blockierung eines Artikels der „New York Post“ kurz vor US-Wahltag

Dieser Vorgang hat nicht nur in den USA („Twitter’s ‚Living‘ Censorship“, Wall Street Journal), sondern weltweit und auch in Deutschland kurz vor der US-Wahl zu einem enormen medialen Echo geführt und zu einer Vorladung des Twitter-Chefs Jack Dorsey vor den US-Senat („Who the hell elected you?„). Er zeigt einen skandalösen Eingriff der Plattform in die US-Wahl, sowie die Meinungs- und Pressefreiheit. Herr Parthy wollte am 14.10.2020 tweeten:

„Dieser Artikel von heute aus der ‚New York Post‘ belastet den Sohn von Joe Biden und Biden selber schwer. In den USA haben Twitter und Facebook das verbreiten dieses Links verhindert. Ein schwerwiegender Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit, der in Deutschland unzulässig wäre. https://nypost.com/2020/10/14/hunter-biden-emails-show-leveraging-connections-with-dad-to-boost-burisma-pay/.“

Aber Twitter blockierte den Tweet auch in Deutschland. Weil das Unternehmen später einen Rückzieher machte, entfiel die Grundlage für ein Eilverfahren. Das Oberlandesgericht Köln nannte den Vorgang in einem Beschluß vom 05.11.2020 eine „unstreitig rechtlich fragwürdige Behinderung.“

Da auf unsere Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde am 18.11.2020 beim Landgericht Köln Klage eingereicht.

Am 15.12.2021 verkündete das Landgericht Köln das Urteil in der obigen Sache. Twitter wurde unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, den Kläger daran zu hindern, den oben erwähnten Artikel aus der „New York Post“ auf seinem bei Twitter betriebenen Profil zu veröffentlichen. Eine wesentliche Passage der Entscheidung lautet:

„Für das Vorgehen der Beklagten am 14.10.2020 bestand keine rechtliche Grundlage. Ein nachvollziehbarer Grund, den Kläger an der Ausübung seines vertraglichen Rechts zu hindern, war und ist nicht ersichtlich; der konkrete streitgegenständllche Tweet ist zulässig. Die Beklagte hat im Übrigen auch weiterhin nicht näher dargelegt, inwieweit der Tweet damals konkret gegen die ‚Richtlinie zur Verbreitung von gehackten Materialien‘ verstoßen haben soll.“

Twitter legte Berufung ein und begründete diese am 22.04.2022 auf knapp 30 Seiten. Mit Beschluss vom 18.05.2022 wies das Oberlandesgericht Köln Twitter auf das Folgende hin:

„Die Berufung der Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 15. Dezember 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln… durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.“

Twitter nahm die Berufung am 03.06.2022 zurück, das Urteil ist damit seither rechtskräftig.

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