Fall 21: Erfolg vor dem Landgericht Münster. Das Gericht verbietet Facebook die Löschung eines Beitrags aus dem Satiremagazin „Der Postillon“ („War Hitler ein Gamer“) und die Sperrung des Nutzers. Verboten wurde auch, diese Sanktionen mit dem pauschalen Hinweis auf einen Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ vorzunehmen, ohne diese „repressiven Maßnahmen“, so das Landgericht, zu begründen (nämlich mit dem Hinweis, wogegen genau man verstoßen haben soll).
Neuer Fall 30. Thilo Schneider, Autor des politischen Blogs „Die Achse des Guten“ hat am 08.02.2020 einen Link zu seinem eigenen Artikel veröffentlicht und dem Link die Worte vorangestellt „Plötzlich Hitler. Neuer Beitrag auf…“, dann folgte der Link zu seinem Text „Die schönste Selbstverstümmelung seit Van Gogh“. Facebook löschte den Beitrag am 08.02.2020 und sperrte Schneider für 30 Tage. Es wurde lediglich mitgeteilt, er habe gegen die „Gemeinschaftsstandards“ verstoßen. Facebook wurde heute abgemahnt, am Donnerstag werden wir eine einstweilige Verfügung beantragen. Außergerichtliche Streitbeilegung durch Unterlassungserklärung ist Facebook kategorisch fremd.
Viel deutet darauf hin, dass Facebook automatisiert bestimmte Namen (Tony Robinson, Martin Sellner, Adolf Hitler) völlig unabhängig davon löscht, in welchem Kontext diese erwähnt werden. Die Absurdität dieser Praxis bedarf keiner weiteren Kommentierung. Es stellt sich allerdings die Frage, wer bei diesem Unternehmen derartige Entscheidungen zu verantworten hat. Wir werden weiter dagegen klagen und diese Praxis und die gerichtlichen Verbote öffentlich machen, vergl. auch Fall 18.
Heute gingen uns darüber hinaus zwei Urteile des LG Köln zu. Auch diese beiden Fälle haben wir in der ersten Instanz gewonnen.
Fall 8, wo Malca Goldstein-Wolf gegen Facebook gewann, weil Facebook erfolglos versuchte, einen Witz als “Hassrede” zu diskreditieren und wo zunächst wegen Fristversäumnis ein Versäumnisurteil gegen das Unternehmen erging, das jetzt bestätigt wurde. Die 10. Zivilkammer, die beide Urteile fällte, führte hier u.a. aus: „Hierdurch Iiegt der Schwerpunkt auf einer politischen Auseinandersetzung, die an bestimmte Vorkommnisse anknüpft und gerade nicht zu blindwütigem Hass aufgrund einer Pauschalverurteilung bestimmter Bevölkerungskreise ohne jeden rationalen Anknüpfungspunkt aufruft.“ Im durch das NetzDG weiter entfachte Löschfieber hat Facebook auch dies zunächst zu Lasten seiner Nutzerin anders beurteilt.
Fall 10, wo Jaklin Chatschadorian gegen Facebook obsiegte. Das Unternehmen löschte hier einen Artikel der Klägerin aus der „Jüdischen Rundschau“ als Hassrede. Das Urteil enthält die bemerkenswerte Passage: Der Beklagten stand aber auch nicht das Recht zu, den Beitrag vorläufig bzw. vorübergehend zu löschen, da dieser scheinbar Hassrede enthielt, um zu prüfen, ob dieser tatsächlich Hassrede enthält.“
Die gesetzlichen Gebühren, die Facebook zu erstatten hat, fliessen in den Fonds zurück. Bitte unterstützen Sie uns trotzdem weiter. Danke!