Im letzten Herbst und Winter war „Die Achse“ sowohl seitens Twitter wie seitens YouTube mit kompletten Löschungen ihrer jeweiligen Profile konfrontiert. Während die Löschung des Profils auf Twitter damit begründet wurde, Antwort-Tweets auf eine öffentliche Denunziationswelle und öffentliche Boykottaufrufe von teilweise antisemitischen und mit dem „Antisemitismusbeauftragten“ des Landes Baden-Württemberg sympathisierenden Personen verstießen gegen die Nutzungsbedingungen, lag der YouTube Fall anders. Hier ein Update zu den neueren, gerichtlichen Entwicklungen.
Twitter wurde die Löschung des Profils mit einstweiliger Verfügung untersagt, die Hauptsacheklage wird im September verhandelt.
Der YouTube-Fall war ebenso perfide. Vereinfacht dargestellt führen drei Verwarnungen („Strikes“) innerhalb von 90 Tagen zu einer kompletten Löschung des Kanals. Ein derartiges System ist vom Grundsatz her in Ordnung. Soweit es sich dabei um tatsächliche Regelverstöße handelt und die Regeln der Plattform mit Recht und Gesetz in Einklang stehen und insb. die Meinungsfreiheit hinreichend berücksichtigen.
Nach einer Reihe von illegitimen, teilweise absurden Löschungen einzelner Videos auf dem Kanal der „Achse des Guten“ stellte YouTube ohne jegliches Zutun der „Achse“ ein sechs Monate zuvor – zu Unrecht – gelöschtes Video eigenmächtig und ohne Beschwerde o.ä. wieder ein, weil es zulässig sei. Ganz kurz danach die 180-Grad-Wende, das Video stelle einen Verstoß dar, werde wieder entfernt, damit liege eine dritte Verwarnung vor, der Kanal werde – und wurde – gelöscht.
Auch gegen diese Löschung wurde sehr zügig vorgegangen und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auch YouTube wollte sich damit nicht zufriedengeben. Zunächst stellte man gegen die Richter des Landgerichts Karlsruhe einen kuriosen Befangenheitsantrag, der vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos blieb. Auf die von der „Achse des Guten“ erhobene Klage zur Absicherung des gegen die Löschung gerichteten Verbots wurde am 10.08.2023 das Urteil verkündet. Ein Absatz sei hier zitiert (Klägerin ist die Achse, Beklagte ist Google Ireland Ltd., das YouTube in Deutschland betreibt):
„Die Beklagte hat die Löschung der Klägerin vorgenommen, obwohl nach eigenen Maßstäben die Voraussetzungen nicht vorlagen. Nach dem als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin waren bereits die ersten beiden Verwarnungen unberechtigt. Hinzukommt, dass die Beklagte die Voraussetzung für die dritte Verwarnung treuwidrig selbst geschaffen hat, indem sie erst beanstandeten Content als unbedenklich erneut eingestellte, nur um kurz danach diesen erneut zu beanstanden und dies als Anlass für eine dritte Verwarnung zu nehmen. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, dass es sich um eine irrtümliche Freischaltung und spätere erneute Sperrung gehandelt haben soll, ändert dies nichts an dem Umstand, dass die Sperrung nicht berechtigt war. Dass die Vertragsverletzung ein Versehen gewesen sein soll ist überdies streitig und zudem dadurch widerlegt, dass die Beklagte erst mittels einer einstweiligen Verfügung zur Aufhebung der Sperrung angehalten werden musste.“ Hervorhebung ergänzt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die mit erheblichem Aufwand verbundenen Verfahren wurden von „Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt. Danke an die vielen Spender für ihre Hilfe.