Landgericht Karlsruhe verhängt hohes Ordnungsgeld gegen YouTube

Wenn gegen einstweilige Verfügungen oder Urteile verstoßen wird, können auf Antrag des Klägers Sanktionen verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250 000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen, so § 890 Zivilprozeßordnung.

Für einen Mandanten, der die Rechtsverfolgung mit Unterstützung eines Sponsors selber bezahlt, haben wir eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe erwirkt, die YouTube anerkannt hat. Das Verbot ist rechtskräftig.

Das Verbot wurde Google Ireland Ltd., dem Unternehmen, das YouTube hier betreibt, am 04.05.2022 zugestellt.

Das Video wurde – erst – am 12.05.2022 wieder online gestellt.

Am 16.05.2022 löschte YouTube dasselbe Video erneut.

Das war ebenso ein Verstoß gegen die einstweilige Verfügung wie die Aussprache einer Verwarnung gegen den Kanalbetreiber für das von YouTube selbst wiederhergestellte Video. Schließlich wurde gelöscht, ohne mit Timecode mitzuteilen, welche Passagen oder sonstigen Inhalte beanstandet wurden. Auch dies war ein Titelverstoß.

Auf unseren Antrag verhängte die Zivilkammer 22 des Landgerichts Karlsruhe am 10.08.2022 ein Ordnungsgeld von € 90.000,00 gegen Google Ireland Ltd.

„Bei einem äußerst umsatz- und finanzstarken Konzern wie der Schuldnerin ist ein hoher Tagessatz anzusetzen.“

Das Landgericht hat drei Tagessätze und mit € 30.000,00 den höchstmöglichen Tagessatz verhängt, § 40 Abs. 2 StGB. Diese Ordnungsgelder sind nicht steuerlich abzugsfähig. Der Beschluß ist mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Wir haben bereits zuvor Ordnungsgelder von € 100.000,00 und zweimal € 60.000,00 gegen die sozialen Plattformen erwirkt. Ein Ordnungsmittelbeschluß des LG Bonn wurde vom OLG Köln wg. Fragen der wirksamem Zustellung auf der Grundlage des NetzDG aufgehoben. Diese Sache, unterstützt von „Meinungsfreiheit im Netz“, ist derzeit beim Bundesgerichtshof und wird zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage führen, ob bestimmte Zustellungen in Deutschland erfolgen können oder mit großem Zeitverlust und damit Kollateralschäden bei der Meinungsfreiheit in Irland erfolgen müssen.

Stets folgt hier die Bitte, „Meinungsfreiheit im Netz“ mit Spenden zu unterstützen.

 

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