Fall 50: Strafsache gegen Ursula S. wegen angeblicher Beleidigung des MdB Helge Lindh (SPD)

Dass ein Bundestagsabgeordneter so wie nachstehend geschildert massenhaft die Justiz für seine Befindlichkeiten instrumentalisiert, statt selbst auf eigenes (Kosten-) Risiko zivilrechtlich vorzugehen, halten wir für kritikwürdig. Wir sehen darin auch einen inakzeptablen Einschüchterungsversuch gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, der in der ganz überwiegenden Zahl zulässige Meinungsäußerungen zu kriminalisieren sucht.

Meinungsfreiheit im Netz“ unterstützt eine Leserin der „Achse des Guten“, die sich, wie über 20 weitere Leser auch, aufgrund eines Kommentars unter einem dortigen Artikel einer Strafanzeige des in Wuppertal weltbekannten Wuppertaler Bundestagsabgeordneten Helge Lindh (SPD) einem Ermittlungsverfahren der Wuppertaler Staatsanwaltschaft ausgesetzt sieht. Dass sich die dortige Staatsanwaltschaft für diese Verfahren hergibt, verdient ebenfalls öffentliche Aufmerksamkeit. Eine erste Erwiderung an die Ermittlungsbehörden ist in dem Text „Unsere Mandantin wollte Gesäßvioline schreiben“ dokumentiert.

Herr Lindh hat Strafanzeige wg. „Beleidigung“ erstattet. Nicht nur gegen Frau S., sondern gegen 26 weitere Leserbriefschreiber, die sich auf dem politischen Blog über ihn lustig gemacht haben. Die Kommentare erfolgten unter den Texten

Lieber renitent als flatulent“ von Henryk M. Broder und

Lindh zartbitter über Achgut.com im Bundestag. Frau S. hat folgenden Kommentar verfasst:

Guten Morgen Herr Broder, Kermit, der Frosch in menschlicher Gestalt!!! Das war zuviel satirische Vorstellung. Ich habe mir die links angesehen. Jetzt brauche ich eigentlich was. So eine A…..geige! Vertreter eines untergegangenes SPD- Wahlvolkes. also… Wenn wir nicht seiner Meinung sind, ist das keine Demokratie!! Habitus eines 12jährigen. Dem würde ich dringend tiefenpsychologische Tanz- und Ausdruckstherapie verschreiben. Warum? Um körperlichen und geistigen Nachholbedarf zu initiieren. Dringend. Aber – dann kommen wir nicht mehr in den Vorführgenuss dieser“ lustigen“ Person. LG.“

Bei dem Kommentar handelt es sich nach unserer Auffassung um eine zulässige Meinungsäußerung, die jeder, der sich wie Herr Lindh öffentlich präsentiert und als Bundestagsabgeordneter verstärkt die Öffentlichkeit sucht, in stärkerem Maße hinzunehmen hat als der Normalbürger (vgl. OLG Köln, U. v. 9.12.2014 –15 U 148/14, Rdnr. 33).

 

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