Facebook löscht massenhaft eindeutig rechtswidrig Postings oder Kommentare, die sich mehr oder weniger gelungen mit demselben Thema befassen, dass Heinrich Mann in seinem berühmten Roman „Der Untertan“ behandelt. Das Oberlandesgericht München hat sich in Fall 42 sehr treffend und mit literarischem Bezug dazu geäußert. In der Regel sind diese Löschungen und Sperrungen nicht gerechtfertigt. In dieser Sache hat das Landgericht Ellwangen (Jagst) Facebook mit einstweiliger Verfügung vom 26.03.2021 die verhängten Sanktionen verboten. Hier die Fakten:
Günter Z. kommentierte unter diesem Posting von Boris Reitschuster.
wie folgt:
Facebook löschte den Kommentar. Darüber hinaus wurde eine Sperre von sieben Tagen verhängt. Auf unseren Antrag vom 24.03.2021 erging am 26.03.2021 die erwähnte einstweilige Verfügung. In dem Beschluß heisst es u.a.:
Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, die streitgegenständliche Äußerung des Antragstellers zu Iöschen. Die Antragsgegnerin hat den Kommentar aufgrund eines Verstoßes gegen ihre Gemeinschaftsstandards zu Hassrede gelöscht. Auf eine Verletzung der Gemeinschaftsstandards kann die Antragsgegnerin die Loschung jedoch nicht stützen, weil die Äußerung des Antragstellers nach der Definition der Antragsgegnerin keine ,,Hassrede” darstellt.
Der verständige und unvoreingenommene Durchschnittsleser wird vorliegend erkennen, dass sich der Antragsteller mit der streitgegenständlichen Äußerung auf einen Beitrag des Nutzers Boris Reitschuster bezieht. Dieser führt in seinem Beitrag aus, dass ihm andere Personen von dem weniger strengen Vorgehen der schwedischen Regierung gegen das Corona-Virus berichtet haben. Dabei nimmt er auf Nachrichten Dritter über das Leben in Schweden während der Corona-Pandemie bezug. Er halte den schwedischen Weg für bemerkenswert vor dem Hintergrund, dass die Totenzahlen in Schweden mit denen in Deutschland vergleichbar seien…Der Antragsteller hat diesen Beitrag mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentiert.
Zwar benutzt der Antragsteller in Bezug auf Deutsche das Wort ,,dumm”. Dies tut er allerdings nicht, um die Minderwertigkeit aller Deutschen aufgrund mangeinder Intelligenz zum Ausdruck zu bringen. Dafür spricht bereits der Umstand, dass auch der Antragsteller selbst Deutscher ist. Vielmehr wendet sich der Antragsteller gegen den Teil der deutschen Bevölkerung, der in semen Augen kritiklos freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der Pandemiebekämpfung hinnimrnt. Da bereits die streitgegenständliche Äußerung nicht hätte geloscht werden dürfen, hat auch die vorgenommene Sperre des Antragstellers für sieben Tage keine rechtliche Grundlage.
Facebook hat die einstweilige Verfügung am 18.06.2021 anerkannt. Das Verbot ist damit rechtskräftig, das Verfahren gewonnen.