DOPPELSCHLAG – Details unten
Die „Welt“- und Buchautorin Birgit Kelle schildert diesen ebenso absurden wie unterhaltsamen Fall in einem Tweet so:
„‚Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Standards zu Hassrede‘ Heute mal eine #Facebook-Sperre zum Morgenkaffee weil ich ‚Sinti*zze‘ und ‚Rom*nja‘ für Schwachsinn halte. Das tue ich nach wie vor. F**k You. Ist das jetzt mit genug Sternen gendersensibel geschrieben?“
Hier das Posting:
Tatsächlich dürfte es um die Verwendung des Begriffs „Zigeuner“ gehen, den die Sprachpolizei auf Facebook nicht wünscht. Mein Freund Prof. Dr. Ralf Höcker, der davon ja als sehr nahmhafter Presserechtler zweifellos etwas versteht, schrieb dazu bereits einen Kommentar auf derselben Plattform:
Wir haben Facebook per Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für Birgit Kelle aufgefordert. Kommt die – wie immer – nicht, beantragen wir am Montag eine einstweilige Verfügung.
Der Fall bekam dann noch eine durchaus unterhaltsame Wende, als Facebook auch den hierüber eingeblendeten Kommentar von Ralf Höcker löschte. Der reagiert darauf so:
Danke für die Blumen! Am Montag, 29.03.2021 gingen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um 13:36 Uhr an das Landgericht Köln (Höcker) und um 13:37 Uhr an das Landgericht Krefeld (Kelle).
Schon 25 Stunden später ist die einstweilige Verfügung der Zivilkammer 28 des Landgerichts Köln da.
Und dann hat das Landgericht Krefeld für Birgit Kelle nachgezogen. Einstweilige Verfügung vom 06.04.2021.
Facebook hat gegen die zugunsten von Birgit Kelle ergangene einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Ohne Erfolg. Das Landgericht Krefeld hat den Beschluß durch sein Urteil vom 29.09.2021 bestätigt. In dem Urteil heisst es u.a.:
„Sollte die Antragsgegnerin [Facebook] ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen indes dahingehend verstanden wissen, dass bereits die bloße Nennung des Wortes ‚Zigeuner‘ unabhängig vom Zusammenhang immer eine verbotene Hassrede darstellt – was dazu führen würde, dass bereits das bloße Zitat dieses Wortes unzulässig wäre, ebenso seine Benutzung, um über dieses Wort als solches zu kommunizieren, auch um beispielsweise zu erklären, warum ihm bei entsprechendem Zusammenhang ein diskriminierender Inhalt innewohnt – , wäre eine solche Bestimmung zu weitgehend bzw. zu unbestimmt, so dass die Regelung mit einem derartigen Verständnis jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam wäre und daher keine Grundlage für die vorgenommene Löschung nach den Nutzungsbedingungen der Antragstellerin zu bieten vermöchte.“
In der Sache Prof. Dr. Höcker vs Facebook ist die von uns erwirkte einstweilige Verfügung von Facebook als endgültige Regelung anerkannt worden. Das Verbot ist rechtskräftig.
In der Sache Birgit Kelle vs Facebook hat Facebook Widerspruch eingelegt und ist unterlegen. Die einstweilige Verfügung wurde durch Urteil bestätigt.