Fall 4: Jaklin Chatschadorian / Facebook Ireland Ltd.

Das Verfahren ist abgeschlossen, das Urteil ist rechtskräftig (siehe Fall 10). Facebook hat die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.

Fall 4: Jaklin Chatschadorian vs. Facebook Ireland Ltd.

  1. Am 14.09.2018 haben wir einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln eingereicht, in dem wir Jaklin Chatschadorian gegen Facebook vertreten. Facebook hat einen von Frau Chatschadorian geposteten Artikel aus der „Jüdischen Rundschau“ („Von moslemisch sozialierten Männern geht überdurchschnittlich viel Gewalt aus“) als „Hassrede“ gelöscht und sie für 3 Tage gesperrt. Jetzt wird nicht nur in die Meinungs-, sondern auch in die Pressefreiheit eingegriffen. Jaklin Chatschadorian lebt seit vielen Jahren in Deutschland. Sie war Vorsitzende des Zentralrats der Armenier in Deutschland, engagierte sich als stellvertretende Vorsitzende des Integrationsrates der Stadt Köln und Mitglied im CDU Stadtbezirks-Vorstand. Sie ist für viele die deutsche Stimme für die Armenier geworden. Ihr offener Brief, mit dem sie ihren Austritt aus der CDU erklärte, sorgte für große Öffentliche Aufmerksamkeit.
  2. Das Landgericht Köln (32 O 264/18) hat die von uns beantragte einstweilige Verfügung am 20.09.2018 erlassen und Facebook unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) untersagt, den streitigen Kommentar zu löschen und/oder Jaklin Chatschadorian wegen dieses Kommentars zu sperren.
LG Köln (32 O 264/18)

3. Wir haben an in die nach § 5 Abs. 1 NetzDG von Facebook benannten zustellungsbevollmächtigten Anwälte zugestellt, die das Landgericht Köln in seinem Berichtigungsbeschluß vom 01.10.2018 als „Zustellungsbevollmächtigte“ benannt hat. Monate später hat das OLG Köln in einem Beschluß in einem anderen Verfahren (vergl. Fall w) angedeutet, die Zustellung könnte in diesem FAll möglicherweise nur in Irland rechtsmäßig erfolgen. Diese Einschätzung steht in Widerspruch zu Entscheidungen der Landgerichte Bonn, Hamburg, Berlin, Bamberg, Stuttgart sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Kammergerichts (Berlin). Zu Lasten des Spendentopfs das Risiko einzugehen, dass das OLG Köln auf seiner bislang völlig vereinzelt gebliebenen Auffassung beharrt und das Verfügungsverfahren aus reinen Formalien in der zweiten Instanz verloren werden könnte, schien uns nicht vertretbar. Wir haben daher die sicherste und kostengünstigste Variante gewählt, den Verfügungsantrag zurückgenommen und zeitgleich Hauptsacheklage erhoben. Auf die rechtliche Bewertung dieses Falles in seiner Kernfrage (darf Facebook den rechtsmäßigen Inhalt löschen und den Nutzer sperren) hat die Entscheidung des OLG Köln keinerlei Auswirkung.

News-Update rund um die Meinungsfreiheit

Wenn Sie bei neuen Ereignissen von "Meinungsfreiheit im Netz" benachrichtigt werden möchten, können Sie Ihre E-Mail-Adresse hier eintragen.
Datenschutz *
* Ja, ich möchte über Neue Beiträge per E-Mail benachrichtigt werden. Die Einwilligung kann ich jederzeit per Abmeldelink im Newsletter widerrufen. Mehr zum Datenschutz