Fall 3: Gerd Buurmann vs. Facebook Ireland Ltd.
Buurmann ist Autor, Schauspieler, Moderator und Regisseur. Das Simon Wiesenthal-Zentrum lobte im Jahre 2010 seine Initiative gegen die antisemitische sog. Kölner „Klagemauer„.
Buurmann wurde am 14.08.2018 für drei Tage gesperrt. Er hatte unter einem Beitrag, in dem, so Buurmann „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde, auf einen anderen Nutzer, der fragte, warum ‚die Juden‘ denn ‚nichts aus ihrer Geschichte gelernt‘ hätten und nun in Israel ‚wie die Nazis‘ agierten, folgenden sarkastischen Kommentar abgesetzt hatte.
„Ja warum? Warum haben die Juden nichts aus Auschwitz gelernt? Warum wurde diese deutsche Hilfe nicht angenommen? Unverschämt, diese Juden.“
Der Beitrag wurde von Facebook gelöscht. Buurmann schildert den Fall aus seinem Blog „Tapfer im Nirgendwo“.
- Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wurde am 16.08.2018 beim LG Köln eingereicht.
- Gerd Buurmann standen die antisemitischen Äußerungen, auf die er seinen zynischen Kommentar bezog nicht mehr zur Verfügung (der er keine Screenshots erstellt hatte) und er konnte sie trotz erheblicher Anstrengungen auch nicht mehr ermitteln. Um dies zu kompensieren, hat er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die den Kontext beschrieb.
- Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln liessen dies nicht ausreichen. Das OLG Köln stellte sich in dem Beschluß 15 W 57/18 auf den Standpunkt: „Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben ‚massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde‘ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war,“ und hat den Antrag zurückgewiesen.
- Wir halten diese Entscheidung für falsch. Das Gericht hätte mündliche Verhandlung anberaumen können. Facebook hätte aufgegeben werden können, die Löschung über die Versatzstücke „Hassrede“ hinaus auch aus dem Kontext zu begründen, den das Unternehmen ohne weiteres wegen seiner viel weitergehenden Möglichkeiten hätte ermitteln können. Es ist zwar grundsätzlich die Aufgabe des Klägers, diesen Sachverhalt zu „liefern“. Vorliegend kann man jedoch insoweit von einer sekundären Darlegungslast ausgehen, die der Senat übersehen haben dürfte.