Fall 2: Peter S. vs. Facebook Ireland Ltd. – „Bild“ hat über diesen Fall berichtet.
Peter S. hat unter dem Posting eines Dritten mit einem Zitat der Überschrift aus der „Bild“-Zeitung kommentiert. „Wer klaut, darf bleiben.“
- Sein Kommentar wurde gelöscht, S. wurde von Facebook für 30 Tage gesperrt. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 10.08.2018 wurde beim LG Bonn eingereicht.
- Das Landgericht Bonn (9 O 221/18) hat die von uns beantragte einstweilige Verfügung am 21.08.2018 erlassen und Facebook unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld oder Ordnungshaft) untersagt, den streitigen Kommentar zu löschen und/oder Peter S. wegen dieses Kommentars zu sperren.
3. Wir haben die Auslandszustellung an Facebook beantragt und gleichzeitig in die nach § 5 Abs. 1 NetzDG von Facebook benannten zustellungsbevollmächtigten Anwälte zugestellt. Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die Zustellung in Deutschland genügt und die Auslandszustellung abgelehnt. Monate später hat das OLG Köln in einem Beschluß angedeutet, wir hätten gegen die Verweigerung der Auslandszustellung Rechtsmittel einlegen müssen, die Zustellung könnte möglicherweise nur im Ausland rechtsmäßig erfolgen. Diese Einschätzung steht in Widerspruch zu Entscheidungen der Landgerichte Bonn, Hamburg, Berlin, Bamberg, Stuttgart sowie des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Kammergerichts (Berlin). Zu Lasten des Spendentopfs das Risiko einzugehen, dass das OLG Köln auf seiner bislang völlig vereinzelt gebliebenen Auffassung beharrt und das Verfügungsverfahren aus reinen Formalien in der zweiten Instanz verloren werden könnte, schien uns nicht vertretbar. Wir haben daher die sicherste und kostengünstigste Variante gewählt, den Verfügungsantrag zurückgenommen und zeitgleich Hauptsacheklage erhoben. Auf die rechtliche Bewertung dieses Falles in seiner Kernfrage (darf Facebook den rechtsmäßigen Inhalt löschen und den Nutzer sperren) hat die Entscheidung des OLG Köln keinerlei Auswirkung.