Fall 1: Christian G. vs Facebook Ireland Ltd. – Löschung „Erklärung 2018“ als Hassrede

Christian G. vs Facebook Ireland Ltd. (Löschung der “Gemeinsamen Erklärung 2018” und 30 tägige Sperrung des Nutzers). Der gepostete Text war von der Petitionsseite des Bundestages kopiert.

Siehe Berichte von „Bild“ und FAZ („Facebook löscht mit politischer Schlagseite“) über diesen Fall. Wie das Verfügungsverfahren ausging, lesen sie unten:

  1. Mit Schriftsatz vom 29.06.2018 haben wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Facebook beantragt. Es soll Facebook verboten werden, den Antragsteller wegen seines Postings der Erklärung und der Aufforderung, diese zu unterzeichnen, zu sperren und/oder den in das Posting kopierten Text der “Gemeinsamen Erklärung 2018” zu löschen.
  2. Mit Verfügung vom 09.07.2018 hat das LG Bamberg (Az. 2 O 248/18) mündliche Verhandlung auf den 12.09.2018, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 0.244, EG, Wilhelmsplatz 1, 96047 Bamberg, anberaumt. Der Gegenseite wurde eine Frist zur Erwiderung auf den Verfügungsantrag bis zum 31.08.2018 gesetzt.
  3. Aus unseren Hinweis an das Gericht vom 09.07.2018, dass nicht in Irland zugestellt werden müsse, da die Antragsgegnerin nach § 5 Netz-DG Zustellungsbevollmächtigte in Berlin benannt habe, wurde an diese zugestellt. Wir haben ebenfalls am 09.07.2018 Abkürzung der Erwiderungsfrist und Vorverlegung des Termins beantragt.
  4. Wie in vielen anderen Verfahren auch haben die von der Gegenseite benannten Rechtsanwälte, unter Verstoß gegen § 5 Netz-DG, die Unterlagen an das Gericht zurückgesandt, da sie nicht zustellungsbevollmächtigt seien.
  5. Mit Schriftsatz vom 06.08.2018 haben wir beantragt, den Termin aufzuheben und die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlußwege zu erlassen. Die Antragsgegnerin verweigere offensichtlich ihre Mitwirkung an der Rechtsfindung, das ihr eingeräumte rechtliche Gehör hat sie nicht wahrgenommen. Eine mündliche Verhandlung erscheint daher überflüssig.
  6. Das Landgericht hat im Beschlußwege die Zustellbevollmächtigung der Gegnervertreter festgestellt und die Unterlagen erneut dorthin übersandt. Bei dem Termin am 12.09.2018 verbleibe es. In diesem Eilverfahren wird nun also über den Antrag vom 29.06.2018 am 12.09.2018 verhandelt.
  7. Am 12.09.2018 fand die mündliche Verhandlung vor dem LG Bamberg statt. Die Kammer wird am 26.09.2018 eine Entscheidung verkünden. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ hat die Verhandlung verfolgt und über den Fall berichtet. Die Zeitung ist zu dem Ergebnis gekommen: „Facebook löscht mit politischer Schlagseite.
  8. Das Landgericht Bamberg hat den auf den 26.09.2018 anberaumten Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 29.06.2018 aus dienstlichen Gründen auf den 18.10.2018 verschoben.
  9. Das Landgericht Bamberg hat uns in seinem Urteil in vollem Umfang Recht gegeben und Facebook antragsgemäß verurteilt. Ohne die Unterstützung der Spender wäre dies nicht möglich gewesen. Es wurde gerichtlich festgestellt: Facebook ist ein Quasi-Monopolist, der sich vertragsbrüchig verhalten hat als der den Text der „Erklärung 2018“ löschte und den Nutzer G. sperrte, ein Quasi-Monopolist, der die Grundrechte seiner Nutzer beachten muss und nicht nach eigenem Gutdünken (angebliches „Hausrecht“) zensieren, löschen und sperren darf. Ausführlicher Bericht auch mit Links zu weiteren Medien hier.
  10. Das Urteil wurde rechtskräftig. Ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren erlangt aber keine Rechtskraft, wie in einem Hauptsacheverfahren. Facebook lässt einerseits das Urteil rechtskräftig werden, weigerte sich aber, es als endgültige Regelung anzuerkennen. Darum haben wir jetzt Hauptsacheklage beim LG Bamberg erhoben.

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