Facebook / Meta Platforms darf man jetzt auch mit oberlandesgerichtlicher Billigung einen vorsätzlichen Rechtsbrecher nennen. Heute, am 07.07.2022, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg eine fehlerhafte Entscheidung der Zivilkammer 22 aufgehoben und unserer Unterlassungsklage statt gegeben. Die Urteilsgründe finden für die Lösch- und Sperrpraxis des IT-Riesen sehr deutliche Worte. BILD berichtet hier. Der Rechtsstreit drehte sich um ein fälschlich Napoleon zugeschriebenes Zitat, das im Netz sehr populär war und von Facebook massenhaft rechtswidrig als „Hassrede“ gelöscht wurde. Es stammt tatsächlich von Johann Joseph Görres, einem einflussreichen katholischen politischen Publizisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, den die Konrad-Adenauer-Stiftung auf ihrer Seite als weltanschaulichen Vorläufer der CDU einordnet. Görres ein Hassredner?
„Es gibt kein gutmütigeres, aber auch kein leichtgläubigeres Volk als das deutsche. Zwiespalt brauchte ich unter ihnen nie zu säen. Ich brauchte nur meine Netze auszuspannen, dann liefen sie wie ein scheues Wild hinein. Untereinander haben sie sich gewürgt, und sie meinten ihre Pflicht zu tun. Törichter ist kein anderes Volk auf Erden. Keine Lüge kann grob genug ersonnen werden: die Deutschen glauben sie. Um eine Parole, die man ihnen gab, verfolgten sie ihre Landsleute mit größerer Erbitterung als ihre wirklichen Feinde.“
Während wir unseren Fall 22 in Dresden schon lange rechtskräftig gewonnen haben, mussten wir mit Fall 25, um den es hier geht, in die zweite Instanz. Das OLG Hamburg führt in dem Urteil vom 07.07.2022 aus:
„Es kommt jedoch hinzu, dass [Facebook] nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin nicht nur an ihren gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksamen AGB zur Löschung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten festhält, indem sie diese offenbar bis heute unverändert lässt, sondern sogar ihre Sanktionspraxis auf Basis dieser rechtswidrigen AGB fortsetzt. Sie nimmt also Löschungen und Kontosperrungen gegenüber Nutzern vor, obwohl sie positiv weiß, dass dafür gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung keine rechtliche Grundlage besteht.“