Vorsätzlicher, serienmässiger Rechtsbruch!
Seit Juli 2021 ist Facebook – jetzt Meta Platforms – durch ein Urteil des LG Dresden (Meinungsfreiheit im Netz – Fall 22) rechtskräftig verboten, ein im Netz populäres Zitat des katholischen Publizisten Johann Joseph Görres (1776-1848), das oft irrtümlich Napoleon zugeschrieben wird, zu löschen. Das Urteil gilt nur zwischen den Parteien, also dem Nutzer und Facebook. Seit Juli 2021 ist Facebook bekannt, dass jede Löschung von Inhalten und jede Sperrung, soweit sie nicht wegen strafbarer Inhalte erfolgt, rechtswidrig ist. Dies ergibt sich aus mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs aus Juli 2021. Am 07.07.2022 verbot das Oberlandesgericht Hamburg (Meinungsfreiheit im Netz – Fall 25) Facebook erneut die Löschung des Görres-Zitats, das lautet:
„Es gibt kein gutmütigeres, aber auch kein leichtgläubigeres Volk als das deutsche. Zwiespalt brauchte ich unter ihnen nie zu säen. Ich brauchte nur meine Netze auszuspannen, dann liefen sie wie ein scheues Wild hinein. Untereinander haben sie sich gewürgt, und sie meinten ihre Pflicht zu tun. Törichter ist kein anderes Volk auf Erden. Keine Lüge kann grob genug ersonnen werden: die Deutschen glauben sie. Um eine Parole, die man ihnen gab, verfolgten sie ihre Landsleute mit größerer Erbitterung als ihre wirklichen Feinde.“
Das Oberlandesgericht führte in dem Urteil aus: „Es kommt jedoch hinzu, dass [Facebook]…nicht nur an ihren gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksamen AGB zur Löschung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten festhält, …sondern sogar ihre Sanktionspraxis auf Basis dieser rechtswidrigen AGB fortsetzt. Sie nimmt also Löschungen und Kontosperrungen gegenüber Nutzern vor, obwohl sie positiv weiß, dass dafür gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung keine rechtliche Grundlage besteht.“
Einen Tag später, am 08.07.2022, postete ein Nutzer das Görres-Zitat und verlinkte dazu den BILD-Artikel, der sich mit dem Urteil des OLG Hamburg befasst. Und Facebook: Löschte das Zitat und den Bild-Artikel als Hassrede und sanktionierte den Nutzer für Gruppen (30 Tage) und im Newsfeed (60 Tage).
Unsere Abmahnung liegt Facebook vor. Das Herausfordernde an diesem Fall: Der Nutzer wohnt im Zuständigkeitsbereich des LG Dortmund, Berufungsgericht Oberlandesgericht Hamm. Dort steht man bisher auf dem Standpunkt, dass der Nutzer keinen Anspruch auf Eilrechtsschutz habe, sondern klagen muss. Es dauert dann Jahre, bis ein Urteil vorliegt. Es wäre im Interesse vieler Millionen Nutzer im Gerichtsbezirk des OLG Hamm, diese Rechtsprechung zu korrigieren.