Fall 55: Alexander Wendt vs Facebook – Löschung Impf-Posting von Boris Palmer

Der Tübinger Bürgermeister Boris Palmer hat öffentlich in der „Bild“-Zeitung erklärt, seine Kinder nicht impfen zu lassen. Am 06.08.2021 nahm die „Stuttgarter Zeitung“ („Tübingens OB festigt seinen Ruf – Imagepflege à la Boris Palmer“) dies zum Anlaß für einen Palmer scharf angreifenden Kommentar („…der Populist von (sic!) Tübingen…“). Palmer wiederum reagierte darauf ausführlich mit einem Gegenschlag auf seinem Facebook-Profil, der hier abrufbar ist. Stand 13.08.2021, 17:20 Uhr, hatte das Posting 1629 likes, 462 Kommentare und – und das ist hier relevant – wurde 150 mal geteilt. Geteilt hat dieses Posting auch der Journalist und Buchautor Alexander Wendt, einer der Initiatoren von „Meinungsfreiheit im Netz“, und zwar auf seinem eigenen Facebook-Profil und ohne weitere eigene Ergänzung. Was 150 andere Facebook-Nutzer durften, das Posting teilen nämlich, wurde Wendt verwehrt, seine Beschwerde blieb unbearbeitet:

Nach Facebooks Einschätzung enthält Palmers Posting – denn Wendt hat ja nichts eigenes ergänzt – also „Fehlinformationen über COVID-19…, die zu Gesundheitsschäden beitragen könnten.“ Das wird interessant.

Wir halten die Löschung aus mehreren Gründen für rechtswidrig und haben Facebook mit Frist zum Montag, 16.08.2021 abgemahnt. Spätestens am Folgetag wird die Sache dann dem Landgericht München vorgelegt.

Am 19.08.2021 hat das Landgericht München I auf unseren Antrag hin die Sanktionen von Facebook mit einstweiliger Verfügung untersagt.

In dem Beschluß heisst es:

„Es erscheint zudem widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin den Beitrag des Herrn Palmer offenkundig als unproblematisch einstuft und ihn nicht löscht, sehr wohl aber dann denselben Beitrag auf dem Profil des Antragstellers löscht, obwohl der Antragsteller diesen nicht inhaltlich verändert oder kommentiert hat.“

„Es ist aligemein bekannt, dass es sich hierbei tatsächlich um ein hochaktuelles Thema handelt. Ebenso ist allgemein bekannt, dass derartige Debatten mit fortlaufender Zeit an Aktualität verlieren. Daraus ergibt sich allerdings tatsächlich, dass Rechtsschutz, wenn er erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gewährt werden würde, wohl zu spat käme und zu einem irreparablen Schaden führen würde. Es ist allgemein bekannt, dass eine Meinungsäußerung, die erst Monate nach einer Diskussion zu einem aktuellen Thema geäußert wird, regelmaßig nicht mehr oder nur noch beiläufig zur Kenntnis genommen werden, weil bereits em anderes Thema Gegenstand der allgemeinen Diskussion ist.“

Einige Oberlandesgerichte (Hamburg, Frankfurt und Hamm) sind ja nach wie vor der – aus unserer Sicht inakzeptablen Ansicht – die Nutzer könnten auf den Klageweg verwiesen werden und eine Wiederherstellung ihrer Nutzerrechte dann nach Jahren erreichen. Dies ist erkennbar völlig fernliegend, weshalb die Ausführungen der Zivilkammer 41 hier völlig zutreffend sind.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit.

Verfahrensverlauf:

1. Landgericht München erlässt am 19.08.2021 einstweilige Verfügung.

2. Nachdem Meta Platforms Ireland Ltd. die festgesetzten Kosten nicht rechtzeitig zahlt,  beantragen wir einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wegen der Forderungen von Meta gegen die SPD. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Drittschuldner SPD wurde am 19.08.2022 erlassen, was zu einer zügigen Zahlung führte.

3. Weil Facebook/Meta die einstweilige Verfügung nach Aufforderung nicht anerkannte, erhoben wir am 01.12.2021 Klage. Erst im Verlauf des Hauptsacheverfahrens gab Facebook das erforderliche Anerkenntnis ab, sodaß das Klagverfahren, da dessen Ziel erreicht wurde, erledigt war. Mit Urteil vom 29.12.2022 erging ein Endurteil des LG München, mit dem Facebook/Meta die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.

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