Verfahren durch rechtskräftiges Versäumnisurteil zu unseren Gunsten abgeschlossen. Facebook ist erneut unterlegen und hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
A) Viele lieben die Satireseite „Der Postillon“. So auch Ulrich K. Er teilte am 15.10.2019 auf Facebook einen Link zu dem wunderbar komischen Text „Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?“ Dafür wurde Ulrich K. drei Tage gesperrt, sein Beitrag gelöscht. Auch ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Sache wird dadurch abgerundet, dass der Text auf der Facebook-Seite von „Der Postillon“ weiterhin unbeanstandet steht. Absurd? Allerdings. Unsere Abmahnung ist in Arbeit, gerichtliche Schritte werden folgen, wenn Facebook Ireland Ltd., wie stets, eine Unterlassungserklärung verweigert.
B) Der Betroffene wohnt im Bezirk des Landgerichts Münster (Oberlandesgericht Hamm). Das OLG Hamm hat bislang den Erlass einstweiliger Verfügungen in diesen Sachen abgelehnt, weil der Nutzer ja Klage erheben könne (die dann in etwa 3 Jahren entschieden wird). Wir halten diese Rechtsauffassung zwar für verfehlt, sind aber gehalten, keine unnötigen prozessualen Risiken mit den Geldern des Fonds einzugehen. Daher reichen wir die am heutigen Sonnabend (16.11.2019) erstellte Klage am Montag elektronisch beim LG Münster ein. In diesem Verfahren geht es nicht nur um das sich aus Art. 5 GG herleitende Recht auf Meinungsfreiheit, sondern auch um einen Verstoß gegen das Diskriminierungebot des Art. 3 GG. Denn Facebook hat den Link bei Nutzern massenhaft gelöscht, nicht jedoch auf der Facebook–Seite des „Postillon“. Der Betreiber einer Social-Media-Plattform, der einen (rechtmäßigen) Post eines Nutzers löscht und zudem dessen Account sperrt, während er andere vergleichbare, zum Teil sogar wortgleiche, Posts weiterhin veröffentlicht und die Accounts dieser Nutzer nicht sperrt, verstößt gegen § 242 BGB in Verbindung mit einer mittelbaren Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich klagen wir hier auch, weil dem Nutzer lediglich ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards attestiert wurde, nicht jedoch mitgeteilt wurde, wogegen er denn verstoßen haben soll. Dies erinnert an „Der Prozeß“ von Franz Kafka und den Protagonisten Josef K. Der Nutzer muss wissen, was genau ihm vorgeworfen wird.
C) Mit Versäumnisurteil vom 30.01.2020 hat das Landgericht unserer Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Löschung des Inhalts aus „Der Postillon“ wurde verboten, die Sperrung des Nutzers wegen dieses Inhalts wurde untersagt und schließlich wurde Facebook auch noch verboten, diese Sanktionen zu verhängen, „ohne dem Kläger mitzuteilen, gegen welche Regelungen der ‚Gemeinschaftsstandards‘ er verstoßen haben soll“.
D) Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Facebook ist erneut unterlegen und hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.