Am 30.08.2022 um kurz vor 12:00 Uhr erhielt die Redaktion der AchGut Media GmbH, die „Die Achse des Guten“ betreibt die Mitteilung von X (Twitter), dass das Profil der @AchGut_com wegen „Verstoß gegen unsere Regeln zu Plattformmanipulation und Spam“ gelöscht worden sei.
Ursache für den Schritt von X waren etwas über 100 im Kern gleichlautende Tweets, mit denen sich die Achse gegen eine koordinierte Boykottkampagne zur Wehr setzte, die ab Sommer 2022 „von diversen antisemitischen Accounts verbreitet worden war“ (Welt, 27.10.2022). Die „Jüdische Rundschau“ berichtete am 09.09.2022 unter der Überschrift „Antisemitische Angriffe auf die Achse des Guten“. Der Kampagne schloss sich auch der antisemitische Antisemitismusbeauftragte des Landes Baden-Württemberg, Dr. Michael Blume, an. Die unter dem Hashtag #achbessercrew agierenden anonymen Denunzianten sind durch eine kaum noch überschaubare Menge von uns dokumentierter übler, antisemitischer Ausfälle auf X auffällig geworden. Ziel ist nicht demokratischer Diskurs. Ziel ist eine aus der feigen Anonymität heraus betriebene totalitäre Attacke auf abweichende Meinungen. Stellen wir uns vor, diese Strategie hätte Erfolg. Das kann sich nicht einmal der ärgste politische Feind wünschen. Stellen Sie sich vor, die Achse verschwindet. Wer ist dann der Nächste? Wer darf bleiben, wer darf noch etwas sagen? Und was? Und wer entscheidet darüber? Anonyme antisemitische Denunzianten?
Am 31.08.2022 tweete ich das Folgende:
Diese Prognose hat sich als zutreffend erwiesen, denn seit dem 24.10.2023 ist das siegreiche Urteil, dass AchGut vor dem LG Karlsruhe gegen X (Twitter) erstritt, rechtskräftig. Eine Berufung wurde nicht eingelegt. Bereits in der Begründung der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht, wenig schmeichelhaft für Twitter, ausgeführt:
„Aufseiten der Antragstellerin ist zum einen deren Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Wie schon durch die Boykottaufrufe der Drittnutzer erleidet die Antragstellerin durch die Account-Sperrung eine empfindliche Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Entfaltungsfreiheit, weil ihre Reputation und ihre Finanzierung infrage gestellt werden. Die Antragsgegnerin wird damit – sicher unbeabsichtigt – zur Vollstreckerin der Boykotteure.“
Ein wichtiger Fingerzeig in Richtung möglicher gerichtlicher Bedenken gegen die Boykottaufrufe:
„Die Antragsgegnerin hätte es schließlich selbst in der Hand, ein kritisches Auge auf die Boykottaufrufe der #AchBesserCrew zu werfen. Dadurch könnte sie ggf. erreichen, dass die Anlässe für die Antragstellerin, sich gegen Boykottaufrufe zur Wehr zu setzen, zurückgehen.“