A) Der Kläger hat auf Facebook den am 09.10.2019 auf „Ruhrbarone – Journalisten bloggen das Revier“ veröffentlichen Artikel „Halle: Der Weg von der antisemitischen Hetze der Dortmunder Nazis zu Balliet ist nicht weit“ verlinkt und mit dem diesen entnommenen Zitat „Der Neonazi Stephan Balliet mag ein Einzeltäter gewesen sein, aber alleine war er nicht“ gepostet. Facebook sah das Zitat als Verstoß gegen die „Gemeinschaftsstandards“ an, teilte aber nicht mit, gegen welchen dieser „Standards“ verstoßen worden sein soll. Der Beitrag wurde gelöscht, der Kläger sechs Tage gesperrt. Ein Eingriff in die Meinungs- und in die Pressefreiheit.
B) Unsere Klage ist seit Anfang Novermber am Landgericht Frankfurt/Main anhängig. Da das OLG Frankfurt bislang den Erlass einstweiliger Verfügungen in diesen Sachen abgelehnt hat, weil der Nutzer ja Klage erheben könne (die dann in etwa drei bis fünf Jahren entschieden wird), gehen wir nicht im Eilverfahren vor. Wir halten diese Rechtsauffassung zwar für völlig verfehlt, sind aber gehalten, keine unnötigen prozessualen Risiken mit den Geldern des Fonds einzugehen. Daher Klage und kein Eilverfahren.
Schließlich klagen wir hier auch, weil dem Nutzer lediglich ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards attestiert wurde, jedoch nicht mitgeteilt wurde, wogegen er denn verstoßen haben soll. Dies erinnert an „Der Prozeß“ von Franz Kafka und den Protagonisten Josef K. Der Nutzer muss wissen, was genau ihm vorgeworfen wird. Dies zu verschweigen, halten wir ebenfalls für rechtswidrig.
C) Mit Urteil vom 20.05.2021 hat das Landgericht Frankfurt (2-03 O 465/19) Facebook Ireland unter Androhung von Ordnungsmittel verboten, den Inhalt zu löschen, den Nutzer wegen des Inhalts zu sperren und es zu unterlassen, die Sanktionen vorzunehmen „ohne dem Kläger mitzuteilen, gegen welche Regelung der ‚Gemeinschaftsstandards‘ er verstoßen haben soll.“