Fall 22: Johannes Lohmeyer / Facebook Ireland Ltd., LG Dresden verbietet Löschung von „Napoleon“-Zitat

Einstweilige Verfügung des LG Dresden verbietet Facebook Löschung eines historischen Zitats und Sperrung des Nutzers

Johannes L. postete am 18.10.2019 ein aktuell vielfach bei Facebook verbreitetes und – fälschlich – Napoleon zugeschriebenes Zitat. Das historische Zitat stammt tatsächlich von Johann Joseph Görres, einem einflussreichen katholischen politischen Publizisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Es lautet:

„Es gibt kein gutmütigeres, aber auch kein leichtgläubigeres Volk als das deutsche. Zwiespalt brauchte ich unter ihnen nie zu säen. Ich brauchte nur meine Netze auszuspannen, dann liefen sie wie ein scheues Wild hinein. Untereinander haben sie sich gewürgt, und sie meinten ihre Pflicht zu tun. Törichter ist kein anderes Volk auf Erden. Keine Lüge kann grob genug ersonnen werden: die Deutschen glauben sie. Um eine Parole, die man ihnen gab, verfolgten sie ihre Landsleute mit größerer Erbitterung als ihre wirklichen Feinde.“

L. versah das Zitat mit dem Zusatz „Wegen dieses Napoleon-Zitats wurde Maurice Philip Remy von Facebook für eine Woche gesperrt.“ Er wurde am selben Tag für 30 Tage gesperrt, das Zitat gelöscht. In der von uns erwirkten einstweiligen Verfügung vom 04.11.2019 führt das LG Dresden aus:

„Es ist auch im Ansatz nicht erkennbar, warum die Wiedergabe eines Zitates von Johann Joseph Görres, einem einflussreichen Publizisten der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, den Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin widersprechen kann….Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist eine Sperrung des Accounts des Antragstellers im vorliegenden Fall daher nicht gerechtfertigt und zu untersagen….Die besondere Dringlichkeit der Untersagung ergibt sich daraus, dass der Antragsteller sein Konto benötigt und vollkommen unverständliche Sperrungen nicht hinnehmen muss.“

Facebook setzte sich erfolglos mit Rechtsmitteln gegen dieses Verbot zur Wehr. Weil man die einstweilige Verfügung nicht anerkennen wollte, haben wir Klage erhoben. Mit Urteil vom 21.05.2021 verurteilte Das LG Dresden Facebook auch im Hauptsacheverfahren zur Unterlassung und Kostentragung. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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